§ 65 MDBNDVerfSchVDV — Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.

einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und

2.

eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.