§ 36 MDBNDVerfSchVDV — Bewertung der Praktika
(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Anwärterinnen und Anwärter für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.
(2) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.