§ 19 MDBNDVerfSchVDV — Bestehen des mündlichen Teils

Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.