§ 46 MDBNDVerfSchVDV — Zwischenprüfungszeugnis
Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe
1.
der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie
2.
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.