§ 14 MDBNDVerfSchVDV — Festlegungen der Dienstbehörde

(1) Die Dienstbehörde legt fest:

1.

die zu bearbeitenden Aufgaben,

2.

ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden,

3.

den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,

4.

die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.

die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.