§ 1 MDBNDVerfSchVDV — Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.