§ 42 MDBNDVerfSchVDV — Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.

(2) Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.