§ 29 MDBNDVerfSchVDV — Leistungstests

(1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können.

(3) Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.