§ 64 MDBNDVerfSchVDV — Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat, und
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.