§ 24 MDBNDVerfSchVDV — Leistungstests

(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form

1.

einer Klausur,

2.

einer schriftlichen Ausarbeitung,

3.

eines Referats,

4.

einer Projektarbeit,

5.

eines schriftlichen Tests oder

6.

eines mündlichen Tests.

(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Stelle bewertet, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.