§ 32 MDBNDVerfSchVDV — Ausbildungsleitung
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung.
(3) Die Ausbildungsleitung berät
1.
die Anwärterinnen und Anwärter während der berufspraktischen Ausbildung und
2.
die Ausbildenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.