§ 53 MDBNDVerfSchVDV — Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,
1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.