§ 37 MDBNDVerfSchVDV — Leistungstests

(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. Zwei Leistungstests sind Klausuren.

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.