§ 50 MDBNDVerfSchVDV — Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben

1.

aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren,

2.

aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und

3.

aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.