§ 4 MDBNDVerfSchVDV — Ausbildungsbehörden
Ausbildungsbehörden sind
1.
die Dienstbehörde und
2.
andere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.