§ 4 MDBNDVerfSchVDV — Ausbildungsbehörden

Ausbildungsbehörden sind

1.

die Dienstbehörde und

2.

andere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.