§ 34 MDBNDVerfSchVDV — Praktikumsordnung
(1) Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Fachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
1.
den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung,
2.
die Dauer der Praktika,
3.
die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowie
4.
die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere
a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
b)
in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.