§ 31 MDBNDVerfSchVDV — Gliederung, Organisation und Durchführung
(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus
1.
Praktika und
2.
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Dienstbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung.
(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.
(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Dienstbehörde durchgeführt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.