§ 83 PsychThApprO — Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde

Bleibt die Unterrichtung durch die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde innerhalb der Frist nach § 81 Absatz 2 oder § 82 Absatz 2 aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.