§ 40 PsychThApprO — Niederschrift
(1) Über die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.
(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnisse der mündlich-praktischen Fallprüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.