§ 28 PsychThApprO — Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung

Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn

1.

die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist und

2.

die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.