§ 16 PsychThApprO — Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang

(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Masterstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:

1.

ein forschungsorientiertes Praktikum II – Psychotherapieforschung nach § 17 und

2.

die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18.

(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zum Erreichen der jeweils zu erwerbenden Inhalte erforderlich sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.