§ 68 PsychThApprO — Gegenstand der Eignungsprüfung

(1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.

(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.

(3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.

(4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen:

1.

fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und

2.

fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.