§ 64 PsychThApprO — Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

(1) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind.

(2) Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.