§ 13 PsychThApprO — Forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung

(1) Das forschungsorientierte Praktikum I – Grundlagen der Forschung dient dem Erwerb grundlegender Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich. Die studierenden Personen sind zu befähigen, Studien zur systematischen und kontrollierten Erfassung menschlichen Verhaltens und Erlebens sowie der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten in der Grundlagen- und der Anwendungsforschung der Psychologie, Psychotherapie und ihren Bezugswissenschaften wissenschaftlich fundiert zu planen, umzusetzen, objektiv auszuwerten, schriftlich aufzubereiten und die Ergebnisse zu präsentieren.

(2) Für das forschungsorientierte Praktikum I – Grundlagen der Forschung sind mindestens 6 ECTS-Punkte zu vergeben.

(3) Das forschungsorientierte Praktikum I – Grundlagen der Forschung findet in Forschungseinrichtungen der Hochschule oder an Forschungseinrichtungen, die mit der Hochschule kooperieren, statt.

(4) Das forschungsorientierte Praktikum I – Grundlagen der Forschung wird unter qualifizierter Anleitung und in Kleingruppen durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.

(5) Während des forschungsorientierten Praktikums I – Grundlagen der Forschung haben die studierenden Personen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.