§ 59 PsychThApprO — Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde
(1) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde aus. Bei der Ausstellung ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden.
(2) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.