§ 4 PsychThApprO — Modulhandbücher

(1) Die Hochschule hat ein Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang und ein Modulhandbuch für den Masterstudiengang zu erstellen.

(2) In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Bachelorstudiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1 und in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt werden.

(3) In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Masterstudiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 2 und in den §§ 17 und 18 genannten Inhalte vermittelt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.