§ 43 PsychThApprO — Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote
(1) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung teilt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung mit.
(2) Die Notenvergabe ist in der Niederschrift über die Prüfung zu begründen. Der Prüfungskandidat erhält auf Wunsch Einsichtnahme in die Niederschrift.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.