§ 72 GntVDDVCSVDV — Bestehen der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit hat bestanden, wer in jedem Bestandteil der Diplomarbeit eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.