§ 67 GntVDDVCSVDV — Zweck der Präsentation und der Disputation

Durch die Präsentation und die Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind,

1.

die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen,

2.

die erzielten Ergebnisse zu erläutern und

3.

sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.