§ 26 GntVDDVCSVDV — Module des Grundstudiums

(1) Im Grundstudium sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

1.

rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.

betriebs-, volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.

sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.

Grundlagen der Mathematik,

5.

Grundlagen der theoretischen Informatik,

6.

Grundlagen der technischen Informatik.

(2) Die Module nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben zum Gegenstand die Inhalte des gemeinsamen Grundstudiums am Zentralen Lehrbereich der Hochschule nach § 5 Absatz 4 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.