§ 26 GntVDDVCSVDV — Module des Grundstudiums
(1) Im Grundstudium sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:
1.
rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
2.
betriebs-, volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
3.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
4.
Grundlagen der Mathematik,
5.
Grundlagen der theoretischen Informatik,
6.
Grundlagen der technischen Informatik.
(2) Die Module nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben zum Gegenstand die Inhalte des gemeinsamen Grundstudiums am Zentralen Lehrbereich der Hochschule nach § 5 Absatz 4 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.