§ 51 GntVDDVCSVDV — Zwischenprüfungszeugnis

Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe

1.

der Rangpunkte und der Noten der Modulprüfungen sowie

2.

der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.