§ 41 GntVDDVCSVDV — Durchführung der Klausuren

(1) Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 120 und höchstens 240 Minuten.

(2) Eine Klausur kann auch ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen.

(3) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Dafür erstellt das Prüfungsamt eine Übersicht, in der die Kennziffern den Namen der Studierenden zugeordnet sind. Die Übersicht ist geheim zu halten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.