§ 6 GntVDDVCSVDV — Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.

während der Fachstudien die Hochschule,

2.

während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.