§ 16 GntVDDVCSVDV — Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge

(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in dem Leistungstest nach § 15 Absatz 2 und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.