§ 66 GntVDDVCSVDV — Zulassung zu Präsentation und Disputation

Zu Präsentation und Disputation wird zugelassen, wer in der schriftlichen Ausarbeitung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.