§ 42 GntVDDVCSVDV — Multiple-Choice-Aufgaben

(1) Multiple-Choice-Aufgaben können entweder als Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder als Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n) gestellt werden.

(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

(3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist zur Hälfte gelöst, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In allen anderen Fällen ist die Aufgabe nicht gelöst.

(4) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn

1.

sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht hat oder

2.

die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durchschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet.

(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

Überschreiten

um … Prozent

der Differenz zwischen

erreichbarer Punktzahl

und MindestpunktzahlRangpunkte

12

 187,5015

 275,0014

 366,6713

 458,3312

 550,0011

 641,6710

 733,339

 825,008

 916,677

10 8,336

110  5Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

Unterschreiten der

Mindestpunktzahl

bis … ProzentRangpunkte

12

1 16,674

2 33,333

3 50,002

4 75,001

5100,000

(6) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Lösungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösungen nach § 9. Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die Rangpunktzahl der Klausur berechnet, und zwar auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung.

(7) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, bearbeitet und ausgewertet werden. Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.