§ 5 GntDSVVDV — Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und
2.
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.