§ 27 GntDSVVDV — Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen werden mit Rangpunkten und einer sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil der

erreichten Punktzahl an der

erreichbaren PunktzahlRangpunkte/

RangpunktzahlNoteErläuterung

1234

1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

293,69 bis 87,5014

387,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

483,39 bis 79,2012

579,19 bis 75,0011

674,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

770,89 bis 66,709

866,69 bis 62,508

962,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

1058,39 bis 54,206

1154,19 bis 50,005

1249,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

1341,69 bis 33,403

1433,39 bis 25,002

1524,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

1612,49 bis 0,000

(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, ist jede Teilprüfung mit einer Rangpunktzahl zu bewerten. Die Rangpunktzahlen der einzelnen Teilprüfungen sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend auf volle Rangpunkte gerundet werden.

(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu runden. Weicht bei der Bewertung der Bachelorarbeit die Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers von der Bewertung der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers um mehr als drei Rangpunkte ab, so gibt das Prüfungsamt die Bachelorarbeit den Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsversuch weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer, die oder der die Rangpunkte innerhalb der durch die Erst- und Zweitbewertung vorgegebenen Rangpunkte festsetzt.

(4) Eine Aufrundung auf volle Rangpunkte erfolgt erst ab fünf Rangpunkten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.