§ 31 GntDSVVDV — Störungen
Fühlt sich eine Studierende oder ein Studierender während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden. Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.