§ 77 GDBNDVerfSchVDV — Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung

1.

einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und

2.

eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.