§ 77 GDBNDVerfSchVDV — Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung
1.
einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.