§ 76 GDBNDVerfSchVDV — Abschlusszeugnis und Diplomurkunde
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
1.
vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Abschlusszeugnis und
2.
von der Hochschule eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat,
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie
3.
das Thema und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.