§ 6 GDBNDVerfSchVDV — Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.