§ 37 GDBNDVerfSchVDV — Ausbildungsplan für die Praktika
(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.
(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.
(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Hochschule und der oder dem Studierenden mitzuteilen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.