§ 71 GDBNDVerfSchVDV — Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschlussprüfung wird einzeln bewertet.
(2) Die oder der jeweilige Fachprüfende schlägt die Bewertung vor.
(3) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet. Die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der in den Prüfungsfächern erbrachten Leistungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.