Eingangsformel EntschFinV

Auf Grund des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.