§ 17 EntschFinV — Ausschlussfrist

(1) Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.