§ 8 EntschFinV — Bestimmung des aggregierten Risikogewichts

(1) Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.

(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:

Bonitätsnote0123456789

Aggregiertes Risikogewicht50 %58 %68 %79 %93 %108 %126%147 %171 %200 %

(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 108 Prozent.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.