§ 1 EntschFinV — Anwendungsbereich und Verordnungsgegenstand

(1) Diese Verordnung gilt für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sowie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind.

(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung und trifft nähere Bestimmungen über

1.

die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes,

2.

die Berechnung und Erhebung der Beiträge und Zahlungen,

3.

die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie

4.

die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.