§ 25 EntschFinV — Besicherung von Zahlungsverpflichtungen

Das CRR-Kreditinstitut hat zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen Finanzsicherheiten zu leisten. Der Marktwert der Finanzsicherheiten abzüglich eines Bewertungsabschlags nach § 30 (Anrechnungswert) muss fortwährend der Summe der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.