§ 6 SVwGÄndG 8

Bis zur Wahl des Geschäftsführers der Holz-Berufsgenossenschaft nehmen die Geschäftsführer der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft jeweils für ihren Bereich die Aufgaben des Geschäftsführers der Holz-Berufsgenossenschaft wahr.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.